Dirk Müller          Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm

Erbrecht

Erben und Vererben

 

Erben und Vererben hat schon in manchen Familien zu Streitigkeiten geführt. Wenn Sie wissen wollen, in welche Hände Ihr Vermögen nach Ihrem Tod kommt, müssen Sie sich über die gesetzlichen Regelungen des Vererbens informieren und rechtzeitig Vorsorge treffen.

Oder sollten Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken? Unter dem Gesichtspunkt einer eventuell fälligen Erbschaftsteuer kann das für Ihre Erben von großem Nutzen sein.

Hier finden Sie die Grundlagen zur gesetzlichen Erbfolge, den Möglichkeiten eines Testamentes, Informationen zu Schenkungen und natürlich zu den neuen Regeln der Erbschaftsteuer. Von zentraler Bedeutung ist ebenfalls die Frage, wie der Nachlass bewertet wird und wann er von der Erbschaftsteuer verschont bleibt.  


Erben und Verschenken, aber richtig

In den vergangenen Jahrzehnten sind in Deutschland große Vermögenswerte geschaffen worden,  die nun nach und nach an die nachfolgende Generationen übertragen werden. Doch der Vermögenswert von Erbschaften und Schenkungen übersteigt die steuerlichen Freibeträge oft bei Weitem und führt bei den Erben oder Beschenkten zu erheblichen Steuerzahlungen. Infolgedessen sind nicht selten die Erben gezwungen, das Elternhaus oder sogar den Familienbetrieb zu veräußern.

Vermögen rechtzeitig übertragen

Wer seine Nachkommen und Angehörigen vor der mitunter erdrückenden Steuerlast bewahren möchte, sollte sein Vermögen unter Berücksichtigung der geltenden Steuerregelungen frühzeitig übertragen.

Darüberhinaus hilft eine gute Lebensversicherung, damit Steuervorteile gesichert werden können. Aufpassen sollte man,  dass diese nicht vor dem Erbfall zur Auszahlung kommen und bei einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung nicht die zunehmende Lebenserwartung berücksichtigt wird und oft vor dem 75. Lebensjahr enden.


Erbrecht

Erbrecht

 

Wer als deutscher Staatsbürger keine Regelungen für den Erbfall getroffen und seinen Willen zu Lebzeiten nicht geäußert hat, unterliegt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier ist die gesetzliche Erbfolge  festgelegt, die dazu führt, dass grundsätzlich nur Verwandte erben. Das Gesetz teilt diese Erben in verschiedene Ordnungen ein.

Eine Ausnahme vom Grundsatz dieser Verwandtenerbfolge besteht fürEhepartner oder eingetragene Lebenspartner(nichteheliche Partnerschaft gehen bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus und wenn kein Erbe zu finden ist, tritt der Staat als Erbe ein.


Der Erbfall

Die gesetzliche Erbfolge

 

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, das Regelungen hinsichtlich seines Nachlasses enthält, so greift die gesetzliche Erbfolge. Auch wenn diese Regelungen unwirksam sind oder der vorgesehene Erbe die Erbschaft ausschlägt und der Erblasser hierfür keine Ersatzregelung getroffen hat, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein.

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte. Verschwägerte Per­sonen in Bezug zum Erblasser haben keine gemeinsamen Vorfahren und sind daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge gelten bei Ehepartnern und Adoptivkindern - sie werden den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt.


Reihenfolge

Ordnungen innerhalb der Erben

 

Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Sie werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt.

Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel. Nichteheliche Kinder werden in der Regel den ehelichen gleichgestellt.

Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers und deren Kinder. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.

Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und die 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Grundsätzlich gilt: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Und ab der 4. Ordnung gilt, dass der oder die Nächstverwandte alleine erbt.

Innerhalb jeder Ordnung gilt das Repräsentationssystem. Dies bedeutet: Ein Erbe schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Per­sonen aus. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den Enkel aus.

 

 

 

 

 


Zusätzlich steht dem Ehepartner folgender Anteil zu:

Gesetzlicher Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft (inkl. Zugewinnanteil)
Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/2
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 3/4
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits)
7/8 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits)
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1

Ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehepartner folgenden Anteil:

Gesetzlicher Erbanteil bei Gütertrennung
Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/2 bei einem Kind
1/3 bei zwei Kindern
1/4 bei drei und mehr Kindern
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 1/2 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits)
3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits)
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1

Überlebender Ehepartner

Erbrecht des Ehepartners

 

Der überlebende Ehepartner ist nicht mit dem Erblasser verwandt, sein Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und setzt eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig Abkömmlinge des Erblassers, d.h. gesetzliche Erben erster Ordnung, erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Gibt es neben dem Ehegatten gleichzeitig Erben zweiter Ordnung, beispielsweise Eltern des Erblassers oder Geschwister, oder Großeltern des Erblassers, so erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

 

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart worden ist), erhöht sich der oben angegebenen Erbteil um ein Viertel. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sind weder Verwandte der 1. Ordnung oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende