Dirk Müller          Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm

Testament/Erbvertrag

Testament und Erbvertrag

 

Wer die starren Regeln des gesetzlichen Erbrechts für die eigene Vermögensnachfolge außer Kraft setzen möchte oder wenn größere Werte auf dem Spiel stehen und die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss, sollten Sie ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag schließen. Gegebenenfalls kann sich auch ein Anspruch auf den Pflichteil ergeben.

 

 


  • Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst, als solches gekennzeichnet, mit Datum und Ortsangabe versehen und unterschrieben sein
  • Ist einer der nächsten Angehörigen des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben
  • Sie können einer Person Ihrer Wahl einen Vermögensteil zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen (Vermächtnis)
  • Sie können das Vermächtnis bzw. Teile des Erbes an Bedingungen knüpfen
  • Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen

Tipp: Lassen Sie sich von einem Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten. Auf Wunsch setzt der Notar das Testament auch für Sie auf. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer hilft Ihr Steuerberater.


Pflichtteil und Ausgleichszahlungen

 

Der gesetzliche Pflichtteil hat den Zweck, den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass zu sichern.

Hat der Erblasser zum Beispiel durch Testament bestimmt, dass die gesetzlichen Erben vom Erbe ausgeschlossen werden, können die gesetzlichen Erben einen Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein sofort fälliger Geldanspruch. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen sofortigen Anspruch auf diese Zahlung.